Friedhofsgebühren

Die Friedhofsgebühren sind separat zur Beauftragung eines Bestattungshauses zu zahlen. Sie werden in den Gebührenordnungen der jeweiligen Städte festgelegt und sind von Region zu Region sehr unterschiedlich. Die Mindestkosten liegen bei circa 500,- Euro, Höchstkosten können sich auf mehr als 5.000,- Euro belaufen. Es gibt drei Arten von Gebühren, aus denen sich die Friedhofsgebühren zusammensetzen, nämlich die Gebühren für die Beisetzung, Kosten für die Grabnutzung und weitere Gebühren, etwa für die Genehmigung zur Errichtung eines Grabsteins. Zudem wird in der Friedhofsart zwischen einem städtischen und dem kirchlichen Friedhof unterschieden, die sich zusätzlich in den Gebühren unterscheiden können. Die städtischen Friedhöfe sind als städtische Regiebetriebe geführt. Zuständig für den Betrieb ist die Friedhofsverwaltung. Kirchliche Friedhöfe hingegen sind meistens mit einem eigenen Haushalt ausgestattet und müssen sich selbst tragen.

Gebühren für die Bereitstellung einer Grabstelle

Für die Bereitstellung einer Grabstelle fallen Gebühren an, die für die Beisetzung selbst erhoben werden. Dieser Teil der Friedhofsgebühren besteht aus verschiedenen Bestandteilen, wie Kosten für den Verwaltungs- und Personalaufwand für das Öffnen und Schließen des Grabes sowie das Senken des Sargs. Zudem können weitere Gebühren für das Entfernen der Trauerkränze nach der Bestattung anfallen. Die Beisetzungsgebühren können entweder an die Friedhofsverwaltung direkt gezahlt werden oder als Fremdleistung über das Beerdigungsinstitut abgerechnet werden.

Gebühren für die Nutzung der Grabstelle

Da die Grabstelle gepachtet wird, fällt eine Pachtgebühr für die Nutzung der Grabstelle an. Man erwirbt das Nutzungsrecht des Grabes in der Regel für einen bestimmten Zeitraum, auch Ruhefrist genannt. Dieser Zeitraum beläuft sich meist auf 20 bis 30 Jahre. Es ist bei einigen Grabarten und Friedhöfen möglich diese Ruhefrist zu verlängern. Die Kosten unterscheiden sich je nach Grabart. So ist ein anonymes Reihengrab, ein Grab ohne Grabstein, relativ günstig und kann bereits für circa 500,- Euro erworben werden. Ein Erdwahlgrab, bei dem Angehörige eine mögliche Grabstelle selbst aussuchen, ist hingegen kostspieliger. Die Gebühr für die Nutzung der Grabstelle kann als Einmalzahlung im Voraus für den kompletten Zeitraum bezahlt werden oder fällt als jährlich zu zahlende Pacht an.

Weitere Gebühren

Zusätzlich zu Beisetzungs- sowie Nutzungsgebühren stellen einige Friedhöfe Verwaltungsgebühren und Friedhofsunterhaltungskosten in Rechnung. Wenn in der Friedhofskapelle eine Trauerfeier stattfindet, für den Sarg ein Kühlungsraum genutzt wird oder die Grabpflege von einem Friedhofsgärtner übernommen werden soll, können dafür ebenfalls Gebühren anfallen. Zusätzlich können Kosten für die Dekoration der Trauerhalle, die Sargträger, das Glockengeläut, die Musik sowie die Grabmalgenehmigung in Rechnung gestellt werden. In vielen Friedhofssatzungen sind diese allerdings bereits in der Grabnutzungsgebühr enthalten. Für alle Gebühren besteht eine Zahlungspflicht, die je nach Friedhof entweder vor dem Begräbnis oder spätestens wenige Wochen danach fällig ist.

Weitere hilfreiche Informationen:


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